Bevor man sich darum kümmert, einen Hausnotruf zu beantragen, macht es Sinn, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist in § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI festgeschrieben: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver- sorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwer- den des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
Was ist der Unterschied zwischen einem Hilfsmittel und einem Pflegehilfsmittel?
Das kann man sich ganz einfach merken: Hilfsmittel werden von der Krankenkasse bezahlt, Pfle- gehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen. Das heißt im Klartext: Nur wer einen Pflegegrad hat, hat auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Auf Hilfsmittel dagegen hat jeder Pa- tient Anspruch, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
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Kostenübernahme bei Pflegegrad (Die Pflegekasse übernimmt die gesamten Kosten, wenn ein Pflegegrad vorhanden ist)