Der Grad der Selbstständigkeit und die Fähigkeiten sind ausschlaggebend für die Pflegebedürftigkeit.
Die Begutachtungsrichtlinien besagen, dass eine Person selbstständig ist, wenn sie Handlungen allein durchführen. Das Bedeutet sie benötigt keinerlei Unterstützung durch eine andere Person.
Durch unterschiedliche Fragestellungen welche mit Punkten bewertet werden lässt sich die Begutachtung in den sechs Modulen durchführen und anschließend auch bewerten.
Folgende Berechnungsregeln gibt es:
Eine Pflegebedürftigkeit liegt ab einer Mindestpunktzahl von 12,5 Punkten vor. Der Grad bestimmt sich wie in der Tabelle dargestellt:
Pflegegrad
Punkte
Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 4
70 bis unter 90 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 5
90 bis 100 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Sonderreglung:
Liegt ein vollständiger Verlust der Greif-, Steg- und Gehfunktion vor, so wird der Pflegebedürftige unabhängig von den erreichten Punkten dem Pflegegrad 5 zugeteilt.